5.1.12.
Wettbewerbsbedingungen:
Die Entscheidung der Jury ist für den Erwerber bindend: nein
Mitglieder der Jury: FACHPREISRICHTERINNEN UND FACHPREISRICHTER:
Mitglieder der Jury: Prof. Marc Angélil, Architekt, Los Angeles/Zürich
Mitglieder der Jury: Prof. Jeanette Kuo, Architektin, Zürich
Mitglieder der Jury: Marianne Mommsen, Landschaftsarchitektin, Berlin
Mitglieder der Jury: Caroline Nagel, Architektin, Kopenhagen
Mitglieder der Jury: Prof. Ansgar Schulz, Architekt, Leipzig
Mitglieder der Jury: Prof. Volker Staab, Architekt, Berlin
Mitglieder der Jury: STELLVERTRETENDE FACHPREISRICHTERINNEN:
Mitglieder der Jury: Kim Le Roux, Architektin, Berlin
Mitglieder der Jury: Lioba Lissner, Landschaftsarchitektin, Berlin
Mitglieder der Jury: SACHPREISRICHTERINNEN UND SACHPREISRICHTER:
Mitglieder der Jury: Robert Erfen, Abteilungsleiter Zentrale, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Berlin
Mitglieder der Jury: Petra Kahlfeldt, Senatsbaudirektorin und Staatssekretärin, Land Berlin
Mitglieder der Jury: Dr. Marc Schattenmann, Leiter der Zentralabteilung, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Berlin
Mitglieder der Jury: STELLVERTRETENDE SACHPREISRICHTERINNEN UND SACHPREISRICHTER:
Mitglieder der Jury: Andreas Kottwitz, Leiter der Unterabteilung für Zentrale Dienste und IT, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Berlin
Mitglieder der Jury: Manfred Reuß, Hauptstellenleiter Berlin, Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Berlin
Mitglieder der Jury: Dr. Christian von Oppen, Architekt, Leiter der Stabstelle der Senatsbaudirektorin, Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Berlin
Mitglieder der Jury: SACHVERSTÄNDIGE (U.A.):
Mitglieder der Jury: Steffen Ammon, Nachhaltigkeitsberatung, Architekt, Berlin
Mitglieder der Jury: Prof. Brian Cody, Energie- und Nachhaltigkeitsplanung, Ingenieur, Wien
Mitglieder der Jury: Oliver Woll, von zur Mühlen’sche GmbH, Sicherheitsheitsberatung, Bonn
Bereits ausgewählte Teilnehmer: HENN GmbH, München/Berlin mit WES LandschaftsArchitektur, Hamburg
Preis:
Platzierung des Preisempfängers in der Rangliste: 0
Zusätzliche Informationen: Die Ausloberin stellt für Aufwandsentschädigungen und Preise insgesamt 1.000.000 Euro (netto) zur Verfügung. Diese Wettbewerbssumme ist ermittelt auf Basis der §§ 35, 40 HOAI 2021 iVm §7 RPW 2013 vor dem Hintergrund der Bedeutung und Schwierigkeit des Projekts sowie den geforderten Leistungen im Wettbewerb ermittelt worden. Jeder Teilnehmende, der eine prüffähige Arbeit entsprechend der geforderten Wettbewerbsleistungen abgibt, erhält eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 40.000 Euro (netto). Der verbleibende Anteil der Wettbewerbssumme steht für vier Preise zur Verfügung. Geplant ist die folgende Aufteilung: • 1. Preis 40%, • 2. Preis 30%, • 3. Preis 20%, • 4. Preis 10%
Jeder Dienstleistungsauftrag im Anschluss an den Wettbewerb wird an einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.